Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz und Farben.


Der Verein führt den Namen: Turn und Sportverein Hehlingen e.V. 1959 . Er hat seinen Sitz in Wolfsburg/Hehlingen. Gründungstag ist der 04.07.1959. Die Farben des Vereins sind Schwarz-Rot. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Er ist im Vereinsregister von Wolfsburg eingetragen. Der Gerichtsstand ist Wolfsburg

§ 2
Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege von Leibesübungen aller Art. Die Jugendarbeit ist ihm ein besonderes Anliegen. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person für Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außer eines Arbeits, Dienst- oder sonstigen Vertrages.


§ 3
Mitgliedschaft

a ) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

b ) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

c ) Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Ein- und Austrittserklärungen von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wobei die Zustimmung eines Elternteils auch im Namen des anderen Elternteils als erklärt gilt. Im Aufnahmeantrag sollte sich der Antragsteller für eine Sparte entscheiden. Übertritte zu anderen Sparten sind jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.

Die Mitgliedschaft erlischt :

a ) nach schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand und wird mit dem Ende des laufenden Quartals wirksam, wenn die Kündigung mindestens 4 Wochen vorher mitgeteilt wird. Andernfalls wird die Erklärung zum nächsten Quartalsende wirksam.

b ) durch Tod

c ) durch Ausschluß ( § 9 )
Ein ausgetretenes, bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
 

§ 4
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :

a ) die Wahl des Vorstandes

b ) Anhörung des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes

c ) Wahl der Kassenprüfer

d ) Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge und
Aufnahmegebühren, Genehmigung der Beitragsordnung und Umlagen.

e ) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

f ) Vorstellung der Spartenleiter und des Vereinsrates

2. Jährlich ist im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer   4-wöchigen Frist durch öffentlichen Aushang in der Sportstätte einberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Neue Punkte der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.

3. Der 1. Vorsitzende, bzw. der Vertreter oder im Behinderungsfall ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlußfähig. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung vorliegt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand
c ) der Vereinsrat

Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsrates sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 6
Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :

a ) 1. Vorsitzende(r)
b ) 2. Vorsitzende(r)
c ) 3. Geschäftsführer(in)
d ) 4. Frauen-und Jugend Beauftragte
e ) 5. Finanz Vorstand
f ) 6. Anlagen Vorstand
g ) 7. Einkaufsvorstand

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei eines der beiden Vorstandsmitgliedern der 1.V. oder 2.V. sein muß. Dem o.a. Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so muß der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers, die auch eine außerordentliche Mitgliedsversammlung sein kann, einen Vertreter bestimmen. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies gilt nicht bei der kommissarischen Vertretung.

 

§ 7
Vereinsrat

Der Vereinsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Er wird durch den Vorstand für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt.
Die Mitglieder des Vereinsrates wählen aus Ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Für die Entscheidung im Vereinsrat gilt Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Behinderung die des vom Vereinsrat gewählten Versammlungsleiters ausschlaggebend.

Der Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn zu unterstützen und bei Streitigkeiten zu schlichten.

 

§ 8
Ausschluss


Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes im Einvernehmen mit den Vereinsrat ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ausschließungsgründe sind insbesondere :

a ) Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange,
b ) unehrenhaftes Verhalten,

c ) grober Verstoß gegen die Anordnungen des Vorstandes,

d ) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides den Vereinsrat anrufen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen; er hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 9
Beiträge und Gebühren


1. ) Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sowie derjenigen Mitglieder, die auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes beitragsfrei sind, haben Beiträge zu zahlen.
2. ) Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr, Zusatzbeiträge und Umlagen erhoben werden.
3. ) Die Höhe des Grundbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen. Er ist so zu bemessen, daß daraus zunächst die Beiträge an die Verbände und Versicherungen sowie die Verwaltungskosten bestritten werden können. Darüber hinaus muß ein Betrag verbleiben, der vom Vorstand für einen Spartenfinanzausgleich sowie ggf. zur Bildung einer angemessenen Rücklage zu verwenden ist.
4. ) Über die Fälligkeit der einzelnen Beiträge und die Art der Beitragsentrichtung beschließt im übrigen der Vorstand.
5. )Der Vorstand kann für bestimmte außerordentliche Aufwendungen des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung Umlagen dem Grunde und der Höhe nach beschließen.
6. ) In besonderen Härtefallen kann einzelnen Mitgliedern Beitragsermäßigung oder Befreiung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
7. ) Der Beitrag ist bargeldlos im Einzugverfahren Viertel- Halb- oder jährlich zu entrichten und jeweils an Anfang des ersten Monats im Quartal fällig. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung. Mitglieder, die nicht über ein Bankkonto verfügen, haben den Beitrag jeweils zum Fälligkeitstermin auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
8. ) Die Beitreibung rückständiger Beiträge oder Umlagen ist der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten und erfolgt auf Kosten des säumigen Mitglieds.
 

§ 10
Auflösung


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg - Sportamt - zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke ( Förderung des Sports ) in der Stadt Wolfsburg.


Hehlingen, 11.11.1994

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